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Zuwendungsbescheinigungen für die Einkommensteuererklärung 2020

Liebe Mitglieder und Förderer,

da es bezüglich der Zuwendungsbescheinigungen immer wieder zu Nachfragen kommt, möchten wir Sie hier kurz über die Vorgehensweise informieren.

Die neueste Fassung des §50 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) lautet: „Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung 300 € nicht übersteigt.“

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Spendenbescheinigungen gemäß der o. g. Verordnung handhaben werden. Ihnen entsteht hierdurch kein Nachteil. Wir sparen hierdurch jedoch Geld, das wiederum Ihren Kindern zugutekommt.

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